Schlosspark Trampe
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Satzung des "Burg Breydin und Schlosspark Trampe e.V."


§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Burg Breydin und Schlosspark Trampe e.V.". Die Gründung erfolgte am 30.11.2006. Sitz des Vereins ist Breydin . Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

§ 2 - Aufgaben und Zweck

1. Förderung der Heimatpflege und der Heimatgeschichte.
2. Durchführung von kulturellen Veranstaltungen im Sinne der Heimatarbeit.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Pflege, Erforschung und Publizierung der Orts- und Regionalgeschichte in ihrer gesamten Breite.
4. Erschließung, Nutzung und Pflege der Burgruine und des Schlossparks Breydin auf touristischem und kulturellem Gebiet.
5. Förderung des Natur- und Umweltschutzes.
6. Zur Bewältigung der Aufgaben kann der Verein arbeitsmarktpolitische Möglichkeiten nutzen.

§ 3 - Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
3. Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse aus den Einnahmen und Veranstaltungen dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Entschädigung begünstigt werden.

§ 4 - Mitgliedschaft

1. Mitglieder und Ehrenmitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen öffentlichen und privaten Rechts oder anderen Unternehmen und Einrichtungen sein, die bereit sind, den Vereinszweck zu fördern.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Satzung, zu beantragen. Bei Antragstellern, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, muss der gesetzliche Vertreter seine Zustimmung geben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung kann eine Beschwerde durch die Antragsteller an die Mitgliederversammlung gerichtet werden. Diese entscheidet durch einfache Mehrheit endgültig.
3. Im Verein können fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Sie unterstützen durch einen jährlichen finanziellen Beitrag die Interessen des Vereins im Rahmen der Satzung. Die fördernden Mitglieder können uneingeschränkt am Vereinsleben teilhaben. Bei Beschlüssen wirken sie beratend sind aber selbst nicht stimmberechtigt. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes oder die Mitgliederversammlung.
4. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um die satzungsmäßigen Ziele des Vereins erworben haben. Zur Aufnahme als Ehrenmitglied bedarf es eines schriftlichen Vorschlages an den Vorstand, der von mindestens drei ordentlichen Mitgliedern getragen wird. Über die Bestätigung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit.

§ 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Rechte der Mitglieder:
Die Mitglieder des Vereins haben das Recht, nach den Bestimmungen dieser Satzung an allen Veranstaltungen des Vereins mitzuwirken und teilzuhaben. Ordentliche Mitglieder haben bei den Mitgliederversammlungen volles Stimmrecht, sie können im Verein Funktionen und Ehrenämter bekleiden.

2. Pflichten der Mitglieder:
- die Bestrebungen und das Ansehen des Vereins durch eine tatkräftige Mitarbeit und Beteiligung, vor allem durch einen regen Besuch der Mitgliederversammlungen und Veranstaltungen aber auch durch eigene Arbeitsleistung zu wahren und zu fördern;
- die festgelegten Beiträge zu zahlen.

§ 6 - Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern werden jährliche Beiträge erhoben. Ehrenmitglieder können vom Beitrag entbunden werden.
2. Die Höhe der Beiträge legt die Jahreshauptversammlung fest.
3. Der Jahresbeitrag ist bis zum 15. März eines jeden Jahres fällig.
4. Ausnahmeregelungen beschließt der Vorstand.
5. Bei einem Beitragsrückstand von über einem Jahr ruhen die Mitgliedsrechte.

§ 7 - Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 - Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister.
2. Der Vorstand leitet den Verein im Sinne des § 26 des BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils nach Funktion von der Mitgliederversammlung gewählt.
4. Der Vorstand ist verpflichtet, in alle namens des Vereins abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
5. Für einmalige Sonderaufgaben können Ausschüsse gebildet werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie können nur nach Ablauf eines Geschäftsjahres zurücktreten. Eine Wiederwahl ist möglich.
6. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand anstelle des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied, das die Amtsgeschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung führt.
7. Das Aufstellen des Haushaltsvoranschlages, das Einholen der Mitgliedsbeiträge, das Führen der Kasse und die Verwaltung des Spendenaufkommens obliegen dem Vorstand nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlich und Gemeinnützigkeit.
8. Der Vorstand ist jährlich zur Rechnungslegung und zur Aufstellung des Haushaltsvorschlags verpflichtet, er darf erst Rechnung legen, nachdem die Rechnungsführung von zwei Rechnungsprüfern geprüft und für in Ordnung befunden ist.
9. Zur Prüfung des Kassen- und Rechnungswesens einschließlich des Jahresabschlusses sind zwei Kassenprüfer zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, aber Mitglied des Vereins sein müssen. Die Wahl erfolgt für zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung.

§ 9 - Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins; ihr gehören alle Mitglieder des Vereins an.
2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorstand unter Angabe einer Tagesordnung einzuberufen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage.
3. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vereins geleitet. Es ist ein Protokoll über die Beschlüsse zu erstellen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist und allen Mitgliedern zugestellt wird.
4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmrechte. Beschlüsse über Ausschluss, Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins erfordern 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen.

§ 10 - Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
2. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch eine schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen.
3. Die Mitgliederversammlung kann über die Streichung eines Mitgliedes beschließen, wenn das Mitglied die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft nicht oder nicht mehr erfüllt oder trotz schriftlicher Mahnung und gleichzeitiger Ankündigung der Streichung mit seinen Verbindlichkeiten länger als ein Jahr im Rückstand ist.
4. Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied vereinsschädigend handelt. Der Ausschluss erfolgt durch die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung.
5. Mitglieder, die aus dem Verein ausscheiden, haben keinen Anspruch auf das vorhandene Vereinsvermögen. Sie sind verpflichtet, den fälligen Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten und sonstige Verbindlichkeiten zu erfüllen.

§ 11 - Auflösung des Vereins

Eine Auflösung des Vereins ist nur unter den gleichen Voraussetzungen der Beschlussfähigkeit möglich, wie sie in § 8 Abs. 4 (Mitgliederversammlung) festgelegt ist.

Das vorhandene Sach- und Barvermögen fällt dann an die Gemeinde Breydin, die es nur für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung verwenden darf.

Diese Satzung wird durch die Gründungsversammlung beschlossen und eigenhändig unterzeichnet.

Breydin, den 30.11.2006