Satzung des "Burg Breydin und Schlosspark Trampe e.V."
§ 1 - Name, Sitz und
Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Burg Breydin und Schlosspark
Trampe e.V.". Die Gründung erfolgte am 30.11.2006. Sitz des Vereins ist
Breydin . Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
§ 2 - Aufgaben und Zweck
1. Förderung der Heimatpflege und der Heimatgeschichte.
2. Durchführung von kulturellen Veranstaltungen im Sinne der
Heimatarbeit.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Pflege, Erforschung und
Publizierung der Orts- und Regionalgeschichte in ihrer gesamten Breite.
4. Erschließung, Nutzung und Pflege der Burgruine und des Schlossparks
Breydin auf touristischem und kulturellem Gebiet.
5. Förderung des Natur- und Umweltschutzes.
6. Zur Bewältigung der Aufgaben kann der Verein arbeitsmarktpolitische
Möglichkeiten nutzen.
§ 3 - Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Interessen.
3. Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse aus den Einnahmen und
Veranstaltungen dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Entschädigung begünstigt werden.
§ 4 - Mitgliedschaft
1. Mitglieder und Ehrenmitglieder des Vereins können natürliche oder
juristische Personen öffentlichen und privaten Rechts oder anderen
Unternehmen und Einrichtungen sein, die bereit sind, den Vereinszweck zu
fördern.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Satzung, zu
beantragen. Bei Antragstellern, die das 18. Lebensjahr noch nicht
erreicht haben, muss der gesetzliche Vertreter seine Zustimmung geben.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung
kann eine Beschwerde durch die Antragsteller an die
Mitgliederversammlung gerichtet werden. Diese entscheidet durch einfache
Mehrheit endgültig.
3. Im Verein können fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Sie
unterstützen durch einen jährlichen finanziellen Beitrag die Interessen
des Vereins im Rahmen der Satzung. Die fördernden Mitglieder können
uneingeschränkt am Vereinsleben teilhaben. Bei Beschlüssen wirken sie
beratend sind aber selbst nicht stimmberechtigt. Die Aufnahme erfolgt
durch Beschluss des Vorstandes oder die Mitgliederversammlung.
4. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich
besondere Verdienste um die satzungsmäßigen Ziele des Vereins erworben
haben. Zur Aufnahme als Ehrenmitglied bedarf es eines schriftlichen
Vorschlages an den Vorstand, der von mindestens drei ordentlichen
Mitgliedern getragen wird. Über die Bestätigung der Ehrenmitgliedschaft
entscheidet die Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit.
§ 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Rechte der Mitglieder:
Die Mitglieder des Vereins haben das Recht, nach den Bestimmungen dieser
Satzung an allen Veranstaltungen des Vereins mitzuwirken und
teilzuhaben. Ordentliche Mitglieder haben bei den
Mitgliederversammlungen volles Stimmrecht, sie können im Verein
Funktionen und Ehrenämter bekleiden.
2. Pflichten der Mitglieder:
- die Bestrebungen und das Ansehen des Vereins durch eine tatkräftige
Mitarbeit und Beteiligung, vor allem durch einen regen Besuch der
Mitgliederversammlungen und Veranstaltungen aber auch durch eigene
Arbeitsleistung zu wahren und zu fördern;
- die festgelegten Beiträge zu zahlen.
§ 6 - Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden jährliche Beiträge erhoben.
Ehrenmitglieder können vom Beitrag entbunden werden.
2. Die Höhe der Beiträge legt die Jahreshauptversammlung fest.
3. Der Jahresbeitrag ist bis zum 15. März eines jeden Jahres fällig.
4. Ausnahmeregelungen beschließt der Vorstand.
5. Bei einem Beitragsrückstand von über einem Jahr ruhen die
Mitgliedsrechte.
§ 7 - Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 - Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens dem Vorsitzenden, dem
stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister.
2. Der Vorstand leitet den Verein im Sinne des § 26 des BGB. Der Verein
wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder
vertreten.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils nach Funktion von der
Mitgliederversammlung gewählt.
4. Der Vorstand ist verpflichtet, in alle namens des Vereins
abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass die
Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
5. Für einmalige Sonderaufgaben können Ausschüsse gebildet werden. Die
Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Sie können nur nach Ablauf eines Geschäftsjahres zurücktreten. Eine
Wiederwahl ist möglich.
6. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählt der
Vorstand anstelle des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied, das die
Amtsgeschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung führt.
7. Das Aufstellen des Haushaltsvoranschlages, das Einholen der
Mitgliedsbeiträge, das Führen der Kasse und die Verwaltung des
Spendenaufkommens obliegen dem Vorstand nach den Grundsätzen der
Sparsamkeit, Wirtschaftlich und Gemeinnützigkeit.
8. Der Vorstand ist jährlich zur Rechnungslegung und zur Aufstellung des
Haushaltsvorschlags verpflichtet, er darf erst Rechnung legen, nachdem
die Rechnungsführung von zwei Rechnungsprüfern geprüft und für in
Ordnung befunden ist.
9. Zur Prüfung des Kassen- und Rechnungswesens einschließlich des
Jahresabschlusses sind zwei Kassenprüfer zu wählen, die nicht dem
Vorstand angehören dürfen, aber Mitglied des Vereins sein müssen. Die
Wahl erfolgt für zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung.
§ 9 - Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins; ihr gehören
alle Mitglieder des Vereins an.
2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorstand
unter Angabe einer Tagesordnung einzuberufen. Die Einladungsfrist
beträgt mindestens 14 Tage.
3. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vereins
geleitet. Es ist ein Protokoll über die Beschlüsse zu erstellen, das vom
Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist und allen
Mitgliedern zugestellt wird.
4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Stimmrechte. Beschlüsse über Ausschluss, Satzungsänderung
oder Auflösung des Vereins erfordern 2/3 Mehrheit der anwesenden
Stimmen.
§ 10 - Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt, Streichung oder
Ausschluss.
2. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch eine schriftliche
Austrittserklärung zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von sechs Wochen.
3. Die Mitgliederversammlung kann über die Streichung eines Mitgliedes
beschließen, wenn das Mitglied die Voraussetzungen für eine
Mitgliedschaft nicht oder nicht mehr erfüllt oder trotz schriftlicher
Mahnung und gleichzeitiger Ankündigung der Streichung mit seinen
Verbindlichkeiten länger als ein Jahr im Rückstand ist.
4. Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied
vereinsschädigend handelt. Der Ausschluss erfolgt durch die
Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung.
5. Mitglieder, die aus dem Verein ausscheiden, haben keinen Anspruch auf
das vorhandene Vereinsvermögen. Sie sind verpflichtet, den fälligen
Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten und sonstige
Verbindlichkeiten zu erfüllen.
§ 11 - Auflösung des Vereins
Eine Auflösung des Vereins ist nur unter den gleichen Voraussetzungen
der Beschlussfähigkeit möglich, wie sie in § 8 Abs. 4
(Mitgliederversammlung) festgelegt ist.
Das vorhandene Sach- und Barvermögen fällt dann an die Gemeinde Breydin,
die es nur für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung verwenden
darf.
Diese Satzung wird durch die Gründungsversammlung beschlossen und
eigenhändig unterzeichnet.
Breydin, den 30.11.2006